Grundrechtseinschränkungen auch ohne pandemische Notlage möglich

Der Deutsche Bundestag hat gestern Nacht mit einer Mehrheit von 412 zu 212 Stimmen und bei zwei Enthaltungen für eine Verlängerung des Infektionsschutzgesetzes votiert. Damit verlängern sich – trotz sinkender Inzidenzzahlen – die umstrittenen Grundrechtseinschränkungen um bis zu ein Jahr.

Die letzte Sitzungswoche vor den Ferien und vor den danach beginnenden Wahlkampfzeiten ist im Bundestag regelmäßig turbulent. So wollte die Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD gestern mit ihrer Mehrheit noch schnell einige Gesetzesvorhaben auf den Weg bringen, einige Projekte abschließen. Alles verständlich, wer weiß, in welcher Konstellation man sich wiedertrifft. Dass aber Entscheidungen von erheblicher Tragweite zur Abstimmung auf der Tagesordnung standen, man davon aber selbst als Parlamentarier nicht unbedingt etwas mitbekam, liegt an einem Kuriosum: neben einem Antrag zur Reformierung des Stiftungsrechts ging es plötzlich auch um den Infektionsschutz und die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen.

Auch für zahlreiche Parlamentarier gilt: Anträge werden nicht immer ganz gelesen. Wer aber gestern nur die Überschriften der zahlreichen Anträge gelesen hatte, wäre beinahe unwissend geblieben, worüber er noch abstimmt. Im Antrag zur Reform des Stiftungsrechts verbarg sich auf Seite 5 ein völlig kontextloser Antrag mit Änderungen zum fachfremden Infektionsschutzgesetz. So schreibt selbst das Fachmagazin zum Stiftungswesen „Die Stiftung“ überrascht: „Ein Kuriosum war die Verbindung der Stiftungsrechtsreform mit zwei Änderungen am Infektionsschutzgesetz, die inhaltlich keine Verbindung zum Stiftungsrecht aufweist.“

Was soll da nicht öffentlich und nicht vollumfänglich beraten werden, fragten sich zahlreiche Abgeordnete der Opposition, die das Vorgehen der Regierung, auf diesem Wege eine ausführliche Beratung zu umgehen, scharf kritisierten. Eine solche ausführliche und vor allem öffentliche Beratung wäre jedoch aufgrund der massiven Grundrechtseingriffe geboten gewesen. Grüne und AfD beantragten daher eine getrennte Abstimmung von Stiftungsrecht und Infektionsschutzgesetz. Auf Antrag der AfD in namentlicher Abstimmung mit 412 Stimmen gegen 212 Stimmen und bei zwei Enthaltungen stimmte der Bundestag für die Annahme der Artikel neun und zehn zum Infektionsschutzgesetz.

Die Artikel neun und zehn zum Infektionsschutzgesetz besagen unter anderem, dass eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft tritt. Im Umkehrschluss bleibt sie aber auch bis zu einem Jahr in Kraft, selbst wenn keine pandemische Notlage mehr vorliegt. In Zeiten, in denen die Inzidenzwerte, die von Regierungsseite stets als Indikator für das Vorliegen einer pandemischen Notlage erachtet wurden, auf einen Wert von etwa sechs gefallen sind, werden die Grundrechte prophylaktisch bis zu weitere zwölf Monate eingeschränkt – und das in einer Nacht- und Nebelaktion der deutschen Regierungskoalition. Betroffen von dieser Änderung sind weiterhin die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Ohne Zweifel wird das Bundesverfassungsgericht in Kürze zu bewerten haben, ob solche dauerhaften Grundrechtseinschränkungen überhaupt zulässig sind oder ob die prophylaktische Verlängerung verfassungswidrig ist. Nicht darüber befinden wird das höchste deutsche Gericht indes über das seltsame und in parlamentarischen Demokratien unübliche Zustandekommen des umstrittenen Gesetzes.

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