Strafverfolgung gegen Afghanen unter skandalösen Umständen eingestellt

An einem funktionierenden Rechtsstaat kann der Bürger darauf vertrauen, dass der Staat im Ausgleich für seine Steuerleistung sein Eigentum und Leben beschützt. Dieser Leak aus der Staatsanwaltschaft München I bringt den Glauben an dieses Grundprinzip ins Wanken. Strafverfolgung eingestellt, weil der Täter geisteskrank sein könnte. Er wäre aber nicht geisteskrank genug, um von einem Arzt untersucht zu werden. Die Geschädigten bleiben auf ihren Kosten sitzen. Der Beschuldigte namens Afif M. soll am 22. Jänner bei vier geparkten Fahrzeugen mit einem Messer die Reifen zerstochen haben. Ein Monat später beschloss die Staatsanwaltschaft München I, falls das uns übermittelte Dokument echt ist, die Einstellung der Strafverfolgung. Die Begründung macht sprachlos.

Es wäre kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben. Die Schuld wäre als gering anzusehen. Vier geschädigte Personen, welche einen massiven Schaden erleiden der wohl die vom Staatsanwalt behaupteten 2.000 Euro deutlich übersteigt, wären also nicht ausreichend für „öffentliches Interesse“. Ein Schelm, wer bisher dachte, dass die Verfolgung jeder Straftat im öffentlichen Interesse läge.

„Aufgrund von psychischen Auffälligkeiten, die der Beschuldigte zwei Tage vor der Tat bei einem anderen Vorfall sowie bei der Festnahme nach der Tat und dem anschließenden Aufenthalt in der Haftzelle zeigte (Wunsch nach „suicide by cop“) bestehen Zweifel an seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit; es besteht der Verdacht auf eine psychische Erkrankung.“

So weit so gut. Der Täter war also zwei Tage vor der Tat mit einer so kriminellen Tat aufgefallen, dass die ansonsten eher lasch agierenden Polizisten eine Festnahme und die Verbringung in eine Arrestzelle für angemessen hielten. Aus diesem Arrest wurde er aber innerhalb dieser beiden Tage wieder entlassen, um sofort wieder straffällig zu werden. Wir erinnern uns: „Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht gegeben.“, erklärte der selbe Staatsanwalt, der auch die Vorgeschichte und weitere Straftaten des Beschuldigten kennt.

„Eine Begutachtung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht veranlasst, da die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht vorliegen.“

Der Staatsanwalt ist also nach eigenem Ermessen auch ausgebildeter Psychiater und kann solche Dinge völlig freihändig beurteilen. Dem gemäß wäre der Täter zwar zu geisteskrank, um schuldfähig zu sein aber nicht geisteskrank genug, um von einem Arzt darauf untersucht zu werden. Eine Person, die innerhalb von zwei Tagen mindestens zweimal schwer straffällig wurde, kann also problemlos ohne psychiatrische Befundung wieder auf freiem Fuß entlassen werden.

Es darf gemutmaßt werden, wie er Polizisten dazu bringen wollte, ihn zu töten – aber in der Praxis geschieht dies meist durch Provokation mit Waffen oder Intensivgewalt. Es ist schwer anzunehmen, dass er freundlich darum gebeten hat. Wo sind die Zeiten geblieben, wo jeder Suizidgefährdete in einer psychiatrischen Einrichtung behandelt und beobachtet wurde? Speziell, wo in diesem Fall wohl nicht nur Selbst- sondern auch Fremdgefährdung vorliegen dürfte.

Bleibt nur die Frage, wer sich zuständig oder gar verantwortlich fühlt, wenn die Person, die weder rechtsstaatliche Konsequenz noch medizinische Betreuung erhielt, gleich wieder straffällig wird und dabei vielleicht nicht gegen Sachen sondern gegen Personen vorgeht. Das wird dann wieder keiner gewusst oder geahnt haben können.

Anhand des Namens des Beschuldigten konnten wir verifizieren, dass er tatsächlich zur Zeit in München lebt. Nach eigenen Angaben stammt er aus Afghanistan. Auf seinem Facebook-Profil posiert er beispielsweise in einem Einkaufszentrum. Zum Sachverhalt selbst haben wir noch keine Auskunft von der Staatsanwaltschaft München eingeholt. Dies wird bei Eintreffen einer Antwort nachgereicht.

wochenblick.at/leak_strafverfogung_gegen_afghanen_unter_skandaloesen_umstaenden_eingestellt/