Eine Niederlage des Rechtsstaats

Amtsgericht Weimar, Andrzej Otrębski, CC-BY-SA-4.0

Gestern ist Christian Dettmar, langjähriger Richter in der Familienabteilung des Amtsgerichts Weimar, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafkammer des Landgerichts Erfurt hielt eine Rechtsbeugung für erwiesen. Unkritische Zeitgenossen mögen in dem Urteil einen Sieg des Rechtsstaats sehen.

Laut der Verfahrensbeobachtung der Kritischen Richter und Staatsanwälte ist das Gegenteil der Fall, und in aller Kürze werden dazu drei Gesichtspunkte benannt:

  1. Allein ein möglicher Rechtsfehler – auch ein (formaler) Fehler bei der Verfahrensführung – stellt aus Rechtsgründen noch keine Rechtsbeugung dar.
  2. Indiztatsachen für einen Vorsatz zur Rechtsbeugung konnten weder ermittelt noch in der Hauptverhandlung nachgewiesen werden.
  3. Die gerade noch zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren trägt den Anschein eines politischen Machtsymbols mit den Mitteln des Justizspruchs.

Das ist eine dreifache Niederlage für den Rechtsstaat!

Was es mit dem angeblichen Rechtsfehler auf sich hat, kann am Tag der Urteilsverkündung nur grob umrissen werden. Es ist in der Geschichte des Strafrechts vollkommen unstrittig, dass nicht jeder Rechtsfehler einen Verdacht auf Rechtsbeugung begründet. Zwar sehen unzufriedene Parteien das gelegentlich so, auch politische Urteilsschelte ist in der Geschichte der Bundesrepublik nicht unbekannt, richtig ist sie deshalb aber nicht und vor allem ergibt sich daraus kein strafrechtlicher Vorwurf.

Eine Rechtsbeugung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Rechtsmeinung unvertretbar ist, etwa Todesurteile unterzeichnet werden, oder Gründe den Ausschlag geben, die bei jeglicher Betrachtung ungesetzlich sind.

Seine maßgebende Rechtsprechung zu § 339 StGB fasst der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.01.2021, 4 StR 83/20, selbst wie folgt zusammen:

„Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Die Schwere des Unwerturteils wird dabei dadurch indiziert, dass Rechtsbeugung als Verbrechen eingeordnet ist und im Falle der Verurteilung das Richter- oder Beamtenverhältnis des Täters gemäß § 24 Nr. 1 DRiG§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes endet. § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt. Insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden. Dabei kann neben dem objektiven Gewicht und Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere Bedeutung erlangen, von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ.“

Zur wertenden Gesamtbetrachtung gehört, dass die durch Verordnung verfügte Maskenpflicht an Schulen zu keinem Zeitpunkt eine epidemiologische Grundlage hatte, von den örtlichen Gesundheitsämtern nicht aufgrund einer Betrachtung der lokalen Lage empfohlen, sondern ohne tatsächliche Untersuchung nach den Ergebnissen von Ministerpräsidenten-Treffen angeordnet worden ist. Man wusste das von Anfang an, weshalb allen diesen Verordnungen ein zeitliches Verfallsdatum beigegeben worden ist. Die Verhältnismäßigkeit der verordneten Maßnahmen hätte in der Hauptverhandlung aufgeklärt werden müssen, was aber trotz gestellter Beweisanträge unterblieben ist. Die von der Kammer vorgenommene Trennung zwischen Anordnungsinhalt und Verfahrensweise ist nicht zu rechtfertigen. Man hätte sich mit dem Sinn von Maskenpflichten in Schulen befassen müssen. Ungeachtet dessen ist die Justiz strukturell auf die Korrektur interner Fehler ausgelegt – nämlich durch Rechtsmittel. Die Justiz ist auch ein Ort unterschiedlicher Meinungen. Es soll und muss darüber gestritten werden, was richtig ist. Man muss darüber streiten, welches Gericht für Anordnungen gegen Verordnungen ohne tragfähige Ermächtigungsgrundlage zuständig ist, ob solche Verfahren im Wege abstrakter Normenkontrolle vor einem Verfassungsgericht, als Einzelfallanordnung vor dem Verwaltungsgericht oder als Maßnahme zum Schutze des Kindeswohls vor einem Familiengericht zu führen sind. Das ist nicht eindeutig.

Auch die Art, in der Verfahren geführt werden, ist nicht eindeutig. Häufig werden in der deutschen Justiz Sachverständige bestellt, deren Meinung man kennt, und nicht selten werden Eilverfahren auch intern vorbereitet. Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung von Erfurt hat keinen tragenden Grund zur Feststellung einer Verfahrenswillkür ergeben.

Auch der von der Kammer angeführte Punkt einer Befangenheit trägt nicht. Jeder – ausnahmslos jeder – hat sich in der Corona-Zeit eine Meinung zu Infektionsschutzmaßnahmen gebildet, auch jeder Richter. Denkt man die implizite Annahme des Landgerichts Erfurt zu Ende, wird durch ein argumentum ad absurdum (Absurditätsargument) deutlich, dass diese falsch sein muss: Dann nämlich wären auch alle Richter – einschließlich derer des Bundesverfassungsgerichts – befangen, welche die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und dies vielleicht sogar in sachlich offenbar sinnwidriger Form von immer wieder veränderten und Jahre später nicht mehr zu rechtfertigenden Regeln wie 3G, 2G, 2G mit einem oder 2 Plus zum Ausdruck bringen.

Dass die starke Überzeugung allein – in welche Richtung auch immer – in der „Corona-Frage“ keine Befangenheit begründen kann, wird durch diese Überlegung deutlich. Sie wird im Übrigen durch den Rechtsgedanken von § 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gestützt. Denn Richter am Amtsgericht Dettmar hatte dieselbe Meinung wie ein großer Teil der Bevölkerung, der den Corona-Maßnahmen kritisch gegenüberstand, schätzungsweise zehn bis zwanzig Millionen Menschen – im Gegensatz zu dem anderen großen Teil der Bevölkerung, der dies nicht so sah. Beide Meinungen sind bereits nach dem Grundgesetz gleichwertig. Niemand käme auf die Idee, einem Richter, der dem Corona-Narrativ bedingungslos oder sogar fanatisch gefolgt ist, in einem relevanten Fall eine Befangenheit zu unterstellen und zu fordern, er hätte seine Meinung den Verfahrensbeteiligten vorher anzeigen müssen, andernfalls würde er sich wegen Rechtsbeugung strafbar machen.

Darüber hinaus fehlt es an einem Vorsatz zur Begehung einer Rechtsbeugung. Das gilt auch nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Vorsatzanforderungen. Nach 1945, als es um NS-Verbrechen von Mord und Verschleppung ging, setzte eine Verurteilung – so befand damals der Bundesgerichtshof (so BGHSt 10, 294 und BGH NJW 1968, 1339) – innere Zustimmung und Handeln gegen das eigene Gewissen voraus. In der neuen Phase der Vergangenheitsabwicklung, bezogen auf die DDR, änderte der BGH dann seine Auffassung und erkannte in einem Verfahren gegen einen früheren Richter am Obersten Gericht der DDR (BGHSt 41, 317), der an Todesurteilen mitwirkte und ihnen als Beisitzer zustimmte, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, weil er es nicht wagte, seine eigene Meinung kundzutun. Es gibt kein Verfahrensvorbild für eine Verurteilung wegen Festhaltens an einer vom Tatgericht als falsch erkannten Rechtsmeinung.

Schließlich reiht sich die Strafzumessung in Ergebnisse ein, wie sie derzeit aus politischen Gründen gefordert werden. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Freiheitsstrafe von drei Jahren (nicht mehr zur Bewährung aussetzbar), aber auch die ausgeurteilte Freiheitsstrafe von zwei Jahren vermitteln den Anschein eines politischen Machtsymbols gegenüber systeminternen Andersdenkenden. Und das ist für den Rechtsstaat die größte Niederlage.

Man darf dafür auf die Begründung des Beschlusses vom 18. August 2023 verweisen, mit dem das Landgericht einen Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt hatte. Es heißt dort, das Gericht gehe zugunsten des Angeklagten davon aus, er habe aus der Motivation heraus gehandelt, das Beste für die betroffenen Kinder zu wollen. Des Weiteren ergibt sich aus diesem Beschluss, dass dem Angeklagten in erster Linie gar nicht vorgeworfen wird, eine inhaltlich unvertretbare Entscheidung getroffen zu haben – es gehe vielmehr um ein vermeintlich unsauber geführtes Verfahren. Unterstellt, das Verfahren sei tatsächlich formal derart grob unkorrekt geführt worden, dass es die Grenze zur Rechtsbeugung überschreite, dies jedoch aus lauterer Motivation heraus, etwas Gutes bewirken zu wollen: Müsste dies nicht das maßgebliche Kriterium für eine milde Strafzumessung sein?

Nein, die Strafkammer hat sich anscheinend (mit kleinen Abstrichen) von der Pauschalformel der Staatsanwaltschaft leiten lassen: Der Angeklagte sei von einer „hohen kriminellen Energie“ angetrieben gewesen (eine Leerfloskel auf dem Niveau mäßig begabter Rechtsreferendare) und er habe das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz zerstört (was gerade der Regelungsgrund für die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist und nicht ein zweites Mal zur Begründung einer harten Strafe herangezogen werden darf). 

Man muss daran erinnern, dass die Verhängung einer Maskenpflicht für Schulkinder während des Pflichtunterrichts an staatlichen Schulen zu keinem Zeitpunkt sachlich gerechtfertigt war, was mittlerweile auch verantwortliche Politiker kleinlaut eingestehen. Soweit das Bundesverfassungsgericht zu gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene entschieden hat, stützte es sich zum Schaden der Rechtsordnung nicht auf Sachverständigengutachten, sondern lediglich auf die Meinung sachverständiger und zum großen Teil behördlicher Dritter, die im Verfahren befragt wurden und Meinungen kundgaben, denen ebenfalls die tatsächliche Grundlage fehlte. Verurteilt wurde also – wenn man einen tatbestandlichen Verstoß bejaht – wegen der Verletzung einer formell zwar geltenden, materiell aber ungerechtfertigten Maskenpflicht. Die Frage der materiellen Rechtfertigung kann aus dem Beweisergebnis nicht ausgeklammert werden. Unrecht wird nicht „gebeugt“. 

Auf dem Gelände des Bundesgerichtshofs befindet sich eine Installation in Form eines Buchstabenkreises, der sich entweder lesen lässt als „lex iniusta non est“ (es gibt kein ungerechtes Gesetz) oder auch als „lex iniusta non est lex“ (ein ungerechtes Gesetz ist kein Gesetz). Bevorzugt man die zweite Lesart, müsste die Frage, ob man unrichtiges Recht überhaupt beugen kann, noch beantwortet werden.

Der Rechtsbeugungstatbestand weist einen (ungewöhnlichen) Strafrahmen zwischen einem und fünf Jahren auf. Wie findet man in dieser Spanne die „gerechte“ Strafe? Es gibt eine Untersuchung, die anhand statistischer Auswertungen herausgefunden hat, dass in den häufigsten Fällen eine Strafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens verhängt wird (Götting, NStZ 1998, Seite 542, 546). Schließlich muss noch reichlich Platz nach oben für die ganz schlimmen Fälle bleiben (vgl. BGHSt 27, 2). Dabei wurde nicht einmal zwischen unbestraften und vorbestraften Tätern unterschieden; d. h. dieser Befund der regelmäßigen Verhängung relativ milder Strafen gilt auch für Mehrfachtäter. Die große Strafkammer des Landgerichts Erfurt greift nun mitten in den Strafrahmen hinein und verhängt (auch wenn dem zwei tateinheitliche Taten zu Grunde liegen sollen) eine Strafe, deren Vollstreckung gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte – und zwar bei einem gänzlich unbescholtenen Angeklagten, der – wovon das Gericht selbst ausgeht –nur lautere Motive hatte.

Zusammen mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft von drei Jahren Freiheitsstrafe hat dies den Geschmack von politischer Justiz. Dieser Übergriff von Politik auf Strafzumessungsgrundsätze ist revisibel. Eine verhängte Strafe muss ein gerechtes Verhältnis zum Maß der Schuld des Täters einhalten (BVerfGE 45, 187 (260)).

Der Rechtsstaat hat deshalb in diesem Verfahren an Ansehen verloren. Der Angeklagte erleidet Schaden aus politischen Gründen – wie Ärzte, Apotheker oder Journalisten, die sich unbotmäßig verhalten haben. Auch bei der Strafzumessung wurden Gesichtspunkte zugrunde gelegt, die nach anerkannter Meinung dort nicht berücksichtigt werden dürfen.

Es ist festzuhalten: Ein Familienrichter schützt sachlich begründet Kinder in seinem Amtsgerichtsbezirk vor gesundheitsschädlichen und epidemiologisch weitgehend wirkungslosen und zudem verfassungswidrigen Maßnahmen eines übergriffigen Staates. Hierfür wird er wegen Rechtsbeugung verurteilt. Selbst wenn die Verfahrensführung nicht ganz korrekt gewesen sein sollte: Die Absurdität, Tragik und Falschheit dieser Geschichte wird der Bevölkerung wohl erst im Rahmen einer wirklichen Aufarbeitung der Corona-Zeit bewusst werden. Besser wäre es, unsere Justiz wüsste bereits jetzt, sachgerecht mit einem derartigen Sachverhalt umzugehen.

Verkündet wurde ein rechtlich mehrfach fehlerhaftes Urteil. Eingedenk der schon erwähnten Regel, dass die Justiz auf die Korrektur interner Fehler ausgelegt ist, wird es aufzuheben sein.

Eine Niederlage des Rechtsstaats – KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. (netzwerkkrista.de)