Corona-Maskenurteil: Staatsanwaltschaft München stellt Ermittlungen gegen Familienrichterin ein

Vier Strafanzeigen waren gegen eine Familienrichterin am Amtsgericht (AG) Weilheim gestellt worden. Die Staatsanwaltschaft (StA) München II hat die Vorermittlungen gegen die Richterin nun eingestellt. Die Frau hatte im Wege der einstweiligen Anordnung im April u.a. entschieden, dass ein Schulleiter und seine Stellvertreterin gegenüber einer Realschülerin nicht anordnen dürfen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Beschl. v. 13.04.2021, Az. 2 F 192/21). Diese Entscheidung hatte zusammen mit einer Entscheidung eines Familienrichters am AG Weimar für bundesweite Irritationen gesorgt. Gegen den Richter und die Richterin waren in der Folge Strafanzeigen wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gestellt worden.

Die Familienrichterin aus Weilheim hatte die Entscheidung gegenüber der Schule auf die Anregung der Eltern hin getroffen, eine Gefährdung des Kindeswohls iSd § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu prüfen. Auf rund 30 Seiten hatte sie ihre Entscheidung – und auch ihre Zuständigkeit als Familienrichterin in dieser Frage – begründet. Insbesondere die Zuständigkeit der Familiengerichte hat in Juristenkreisen allein schon aus rein formellen Gründen für erhebliche Diskussionen gesorgt.

Denn die Familiengerichte sind zwar die richtige Adresse, auch gegenüber Dritten Maßnahmen anzuordnen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Maßnahmen einer Schule, die aufgrund von Verordnungen ergeben, sind allerdings Hoheitsakte, für die wiederum die Verwaltungsgerichte (VG) zuständig sind.

Gleichwohl – und das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf eine Vorlage des VG Münster inzwischen entschieden (Beschl. v. 16.06.2021, Az. 6 AV 1.21 u.a.) – muss in den Fällen, in denen ein Kindeswohlverfahren angeregt wird, das Familiengericht eine Entscheidung treffen – auch wenn die kritisierte Maßnahme – hier die Maskenpflicht – eine hoheitliche ist.

Denn über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das Familiengericht selbständig von Amts wegen. An die VG verweisen dürfen sie nach Ansicht des BVerwG damit nicht: Vielmehr müssten sie entweder erst gar kein Verfahren eröffnen oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen.

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