Slowakische Woke-Justiz: Drei Jahre Haft für Hintern-Auswischen mit Koran

Fünf Jahre nach der Tat wird die junge Frau wie ein Schwerverbrecherin gefesselt vorgeführt.

Sheila Smerekovas Begründung dafür: Sie wäre in ihrer Kindheit sexuell belästigt worden sei und auch Opfer von islamistischem Menschenhandel geworden.
Das Sonderstrafgericht im slowakischen Banská Bystrica hat am Mittwoch Sheila Smerekova, die vor Jahren den Koran geschändet hatte, zu drei Jahren Haft verurteilt, wie parameter.sk heute berichtete.

Das angebliche „Verbrechen“ der Slowakin es gewesen sein, dass sie 2017 ein Video von ihr drehte, indem sie eine Seite aus dem Koran herausgerissen hatte und sich dann damit ihren Hintern abwischte und daraufhin alles in Brand setzte. Sie rief auch zum Kampf gegen Muslime auf.

Bei der Anhörung gab Smerekova die Aktion zu: Sie hätte, den Koran in einer ausländischen Buchhandlung gekauft, wobei sie betonte, sie hätte das Video nicht in der Slowakei gemacht. Obwohl sie also alles nicht leugnete, bekennt sie sich nicht schuldig, weil sie damit niemandem geschadet hätte.

Sexuelle Belästigung durch Muslime in finnischem Flüchtlingslager

Zu ihrer Verteidigung gab sie an: Sie wäre in ihrer Kindheit sexuell belästigt worden und auch Opfer von Menschenhandel geworden. Sie wäre in Finnland in einem Flüchtlingslager inhaftiert gewesen, wo sie von Muslimen schikaniert wurde. Vor dem Richter bezeichnete sie diese Personen als „Parasiten“, die ihre eigenen Kinder verkaufen und Drogengeschäften nachgingen.

Der slowakische Richter befand die junge Frau eines extremen Verbrechens sowie gefährlicher Drohungen für schuldig, wofür sie zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde.

Kniefall vor islamistischem Terror

Die Begründung der slowakischen Behörden lautete so: In Zeiten des Terrorismus könnte eine solche Provokation eine ernsthafte Bedrohung für die Slowakei darstellen.

https://unser-mitteleuropa.com/woke-justiz-erreicht-slowakei-drei-jahre-haft-fuer-slowkakin-die-sich-mit-koran-hintern-auswischte-video/

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stärkt kriminellen Fremden den Rücken: Asylstatus-Aberkennung quasi unmöglich

Wenn ein Asylberechtigter wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, heißt das nicht, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, meint ein EuGH-Anwalt.
Foto: Bild: Flinfo / wikimedia.org (CC BY-SA 3.0)

Der freiheitliche Sicherheitssprecher Hannes Amesbauer hat eine parlamentarische Anfrage an Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) eingebracht, die unter anderem zum Inhalt hat, wie viele Asyl-Aberkennungsverfahren es in Österreich in den letzten drei Jahren wegen schwerer Straftaten gegeben hat. Hintergrund dieser Anfrage ist ein Vorab-Entscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), das sich nicht nur mit Fragen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs beschäftigt, sondern auch mit Fragen aus Belgien.

Und die Ansicht des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen (Rechtssache C‑663/21) verblüfft. Er stärkt schwerstkriminellen Asylanten den Rücken. Man darf gespannt sein, wie die EuGH-Richter letztendlich urteilen werden.

Doch worum genau geht es?

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hatte mit dem syrischen Staatsangehörigen A. zu tun. Er war am 10. Dezember 2014 unrechtmäßig in Österreich eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2015 erkannte ihm das Amt den Flüchtlings-Status zu. In Folge verursachte er eine Straftat nach der anderen.

Knapp zwei Jahre später, am 22. März 2018, wurde A. wegen gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Am 14. Jänner 2019 wurde A. wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 11. März 2019 wurde er wegen versuchter Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug all dieser Freiheitsstrafen wurde seitens der Justiz aus unverständlichen Gründen bedingt nachgesehen. Am 13. August 2019 wurde A. wegen aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht mit einer Geldstrafe belegt.

BFA zog Konsequenzen

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm die fortgesetzten Straftaten zum Anlass, um Schritte einzuleiten. Mit Bescheid vom 24. September 2019 erkannte das Amt A. den Flüchtlings-Status ab und entschied, ihm auch keinen subsidiären Schutzstatus oder Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu gewähren. Das Amt erklärte außerdem, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen ihn erlassen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werde, sprach zugleich aber aus, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei.

Dagegen erhob A. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Später erklärte er, dass er seine Beschwerde zurückziehe, soweit sie sich auf jenen Teil dieser Entscheidung beziehe, in dem die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien festgestellt worden sei. Kein Wunder. Warum sollte er sich rechtlich wehren, dass er nicht abgeschoben werden muss?

Bundesverwaltungsgericht entscheidet gegen BFA

Am 16. Juni und 8. Oktober 2020 wurde A. neuerlich wegen Straftaten zu Freiheitsstrafen von vier bzw. fünf Monaten verurteilt. Und dennoch gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von A. statt. Sein Flüchtlings-Status sei nicht abzuerkennen.

Der Flüchtling habe besonders schwere Verbrechen verübt, sei rechtskräftig verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, wie das Gericht feststellte. Jedoch ist es der Auffassung, dass die Interessen der Republik Österreich und die Interessen von A. gegeneinander abzuwägen seien, wobei das Ausmaß und die Art der Maßnahmen, denen er im Fall der Aberkennung des internationalen Schutzes ausgesetzt wäre, zu berücksichtigen seien. Da A. bei einer Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr von Folter oder Tod ausgesetzt wäre, entschied das Gericht, dass seine Interessen die Interessen der Republik Österreich überwiegen und ihm der Status nicht entzogen werden dürfe. Das BFA brachte Revision ein.

Fall in Belgien

Was Belgien betrifft, so ist der wesentliche Umstand, dass die Straftat des Asylberechtigten zu einer Haftstrafe von 25 Jahren führte. Konkretes Vergehen: Totschlag. Dem Täter wurde der Asylstatus aberkannt, und er klagte dagegen. Die Gerichte vertraten die Ansicht, dass sich die Gefährlichkeit des Fremden, die er für die Allgemeinheit darstelle, aus seiner Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ergebe. In diesem Zusammenhang habe der Generalkommissar nicht nachzuweisen brauchen, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Vielmehr hätte es dem Täter oblegen, nachzuweisen, dass er für die Allgemeinheit keine Gefahr mehr darstelle. Naturgemäß sah dies die Gegenseite anders, womit auch dieser Fall vor dem EuGH landete.

Und der EuGH-Anwalt beschäftigte sich mit jener Richtlinie, mit der ein Flüchtlingsstatus aberkannt werden kann, der Richtlinie 2011/95.

Darin heißt es in Art. 14 Abs. 4 Buchst. B:

(4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn

b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Generalanwalt legt Wortlaut anders aus

Die Gefahr für die Allgemeinheit ergibt sich dem Wortlaut folgend durch die Verurteilung wegen einer schweren Straftat Der EuGH-Anwalt allerdings interpretiert das anders. Er meint, dass es hier eine Trennung geben müsse. Auf der einen Seite die Verurteilung und auf der anderen Seite die Gefahr, die der Täter für die Allgemeinheit darstelle. Ein aufgrund einer schweren Straftat verurteilter Flüchtling muss nicht deswegen automatisch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Deswegen dürfe nicht allein wegen einer Verurteilung der Flüchtlingsstatus entzogen werden.

So meint der EuGH-Anwalt:

Ich bin daher der Auffassung, dass neben der Beurteilung durch den Strafrichter, die natürlich ein entscheidender Faktor für die Beurteilung der Gefährlichkeit der betreffenden Person ist, auch das Verhalten dieser Person während des Zeitraums zwischen der strafrechtlichen Verurteilung und dem Zeitpunkt, zu dem das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit beurteilt wird, berücksichtigt werden sollte. Dabei sind die mehr oder weniger lange Zeit, die seit der Verurteilung vergangen ist, die Wiederholungsgefahr und die Wiedereingliederungsbemühungen dieser Person zu berücksichtigen. Zeigt das Verhalten des Flüchtlings, dass bei ihm eine Haltung fortbesteht, die eine Neigung zu weiteren Handlungen erkennen lässt, die den grundlegenden Interessen der Gesellschaft ernsthaft schaden könnten, kann meines Erachtens eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit festgestellt werden.

Es ist daher nicht Sache des Flüchtlings, den Beweis dafür zu erbringen, dass ihm seine Rechtsstellung nicht aberkannt werden darf.

Darüber hinaus kann ich die im Rahmen der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑8/22 skizzierte Lösung nicht befürworten, wonach das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit vermutet werden kann, sobald feststeht, dass die betreffende Person wegen der Begehung einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. 

Verhältnismäßigkeit

Und überhaupt müsse bei einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Selbst wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit jenes Staats darstelle, in dem ihm Asyl gewährt wurde, sei zu prüfen, ob die Gefahr, die ihm in seiner Heimat drohe, nicht schwerwiegender sei. Und wenn klar sei, dass einem Fremden in seiner Heimat Gefahr drohe, dürfe auch keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen werden.

https://www.unzensuriert.at/169854-eugh-anwalt-staerkt-kriminellen-fremden-den-ruecken-asylstatus-aberkennung-quasi-unmoeglich/

Drei Tote in Kittsee: Tschetschene liefert sich Verfolgungsjagd mit der Polizei

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Nachdem kürzlich über 40 Asylbewerber vor der Küste Italiens ertrunken sind, wird nun das nächste tödliche Flüchtlingsdrama publik: Dieses Mal aus Kittsee im österreichischen Burgenland. Dort hatte sich ein Schlepper aus Tschetschenien (Adam K. genannt) eine verheerende Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert, bei der drei Flüchtlinge ums Leben kamen. Exakt 22 illegale Grenzgänger hatte der besagte Täter in einen nicht mehr verkehrstüchtigen Kastenwagen gepfercht, um sie von der Slowakei nach Österreich zu bringen.

Dabei war der staatenlose Tschetschene in eine Polizeikontrolle geraten. Als Adam K. dazu aufgefordert wurde, den Ladebereich zu öffnen, trat dieser aufs Gas und brauste davon. Die Beamten nahmen postwendend die Verfolgung auf. Zuvor war es Adam K. noch gelungen, den Polizisten die ausgehändigten Papiere wieder zu entreißen, um eine Identifizierung zu verhindern.

Nach zwei Kilometern nahm der Fahrer in allerletzter Sekunde eine Ausfahrt nach rechts, verlor dabei die Kontrolle über das Auto und überschlug sich. Unter den Toten befand sich unter anderem eine junge Mutter. Von den 19 Überlebenden kam niemand ohne teils schwere Verletzungen davon. Bereits zuvor hatten die Geschleppten laut eigenen Aussagen unter Todesangst und Atemnot gelitten. Auch hätte Adam K. keine Pausen gemacht, obwohl sich dieser als „Business-Class-Schlepper“ bezeichnete, der den Illegalen angeblich sogar Gebetspausen einräumte. Auch die Behauptung, die Polizei hätte ihn von der Straße abgedrängt, wurde als glatte Lüge entlarvt.

Während der Verhandlung in Eisenstadt fing der strenggläubige Moslem übrigens selbst plötzlich mit dem Beten an. Sechs Jahre Haft ohne Bewährung wurden dennoch verhängt. Dem Angeklagten erschien das Urteil jedoch zu hart. Im Gegenzug wurde noch während der Verhandlung der Einwand eingeworfen, aufgrund der Gefährdung von 22 Menschenleben sowie den drei Toten eine nicht noch längere Haftstrafe zu verhängen.

https://haolam.de/artikel/Europa/54644/Drei-Tote-Tschetschene-liefert-sich-Verfolgungsjagd-mit-der-Polizei.html / Alex Cryso

„Dragqueen“ traumatisiert elfjährige Schüler: Britische Schule setzt nun Sexualkundeunterricht aus

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Dieser Schuss ging für die Verfechter des kulturmarxistischen Zeitgeists wohl nach hinten los. Die Queen Elizabeth II High School in Peel auf der Insel Man muss nach dem Gastauftritt einer „Dragqueen“ den Sexualkundeunterricht aussetzen, weil der Transvestit Schüler im Alter von elf Jahren traumatisiert hatte.

Medienberichten zufolge hatte die „Dragqueen“ den Schülern einreden wollen, dass es 73 Geschlechter gäbe. Als ein Schüler den Gastredner darauf hinwies, dass es nur zwei Geschlechter gibt, wurde er von dem Transvestiten aus dem Klassenzimmer verwiesen.

Doch das ist noch relativ harmlos, was sich auf der kleinen britischen Insel zugtragen hat. Laut „Daily Mail“ wurde an der Queen Elizabeth II High School in Peel eine unabhängige Überprüfung begonnen, nachdem Kinder in der 7. Schulstufe traumatisiert wurden, nachdem sie über Geschlechtsumwandlungen und sexuelle Handlungen unterrichtet wurden. Die Rede ist von „grafischen, unverhältnismäßigen, unanständigen Darstellung“.

Außerdem wurden die Kinder über Oral- und Analsex informiert und ihnen Anleitung zur Selbstbefriedigung gegeben. Eine andere Gruppe wurde über Geschlechtsumwandlungen informiert und wie Hauttransplantate an einem künstlichen Penis verwendet werden können.

Eliza Cox, stellvertretende Vorsitzende der Behörde Marown Parish Commissioners, sagte gegenüber lokalen Radiosender Energy FM: „Viele Kinder sind einfach zu traumatisiert, um überhaupt mit ihren Eltern zu sprechen. Als Elternteil weiß man nicht, was den Kindern beigebracht wird.“ Die Eltern haben eine Petition an den Schulleiter gerichtet, in der sie eine „sofortige Untersuchung“ des Unterrichts fordern. Sie lautet: „Wir halten die Anwesenheit einer ‚Drag Queen‘ in der Klasse und die Entfremdung von Schülern, die offensichtlich über die in dieser Sitzung besprochenen Informationen verwirrt sind, für völlig unangemessen.“

https://zurzeit.at/index.php/deagqueen-traumatisiert-elfjaehrige-schueler/

Volksbegehren zur Abwahl des Landtags in Thüringen!

Von Umfrage zu Umfrage steigt der Frust der Bevölkerung über die Politik. Besonders zwei Ereignisse in den letzten Jahren haben das Vertrauen in die Politiker schwer beschädigt: Das Wahldesaster in Berlin, das eine Wahlwiederholung nötig machte und die Weigerung der rot-rot-grünen Koalition, das Ergebnis dieser Wiederholung anzuerkennen.

Während die Wahlwiederholung in Berlin vom Verfassungsgericht angeordnet wurde, weil es nicht widerlegbare Einsprüche wegen zahlreicher Pannen gab, ist die rückgängig gemachte Ministerpräsidentenwahl in Thüringen, ein politischer Putsch gegen eine demokratische Entscheidung.

Zur Erinnerung: Gewählt wurde der FDP-Politiker Thomas Kemmerich, der gegen Bodo Ramelow von der abgewählten rot-rot-grünen Koalition angetreten war, Da er aber auch die Stimmen der AfD erhielt, verfügte Ex-Kanzlerin Merkel aus dem fernen Südafrika, dass die Wahl wiederholt werden müsse. Sie verlangte von der Thüringer CDU, dass sie die rot-rot-grüne Minderheits-Koalition zu unterstützen hätte.

Weil das Ganze aber ein zu starkes „Gschmäckle“ hatte, wurde der Öffentlichkeit versichert, es gäbe nach einem Jahr Neuwahlen. Wer das geglaubt hatte, wurde wieder enttäuscht. Die Neuwahl wurde von einer Handvoll CDU- Abgeordneter verhindert, denen ihr Mandat wichtiger war als das Wohl Thüringens.

Immer mehr Menschen wenden sich ab und werden zu Nichtwählern. In Berlin sind sie bereits die stärkste Kraft. So verständlich diese Reaktion einerseits ist, so falsch ist sie. Die Politiker scheren sich nicht um Nichtwähler, sie bleiben ja an der Macht, weil nur die in der Wahl erzielten Prozente zählen, nicht die Anzahl der abgegebenen Stimmen. In der Weimarer Verfassung wurde noch verfügt, dass die Anzahl der Mandate von der Wahlbeteiligung abhängt. Damit waren die Parteien gezwungen, um jede Stimme zu kämpfen. Diese Regelung gibt es nicht mehr.

Wer nicht wählt, wirft seine Stimme weg.

Das Wahlrecht muss dringend reformiert werden. In Thüringen haben die Bürger für Thüringen einen ersten wichtigen Schritt unternommen. Da die Politik ihr Versprechen, den Landtag aufzulösen und neu zu wählen gebrochen hat, haben die Bürger für Thüringen ein Volksbegehren gestartet. Sie wollen eine Verfassungsänderung, die ermöglicht, dass die Bürger die Regierung und den Landtag abwählen können. Das Volksbegehren läuft bereits, aber die regierungsnahen Medien haben ein Mantel des Schweigens über das Vorhaben gebreitet. Deshalb muss über die freien Medien mobilisiert werden.

Die Thüringer, die das Volksbegehren unterstützen wollen, können das hier tun:

https://www.volksbegehren-th.de/

https://vera-lengsfeld.de/2023/02/28/volksbegehren-zur-abwahl-des-landtags-in-thueringen/#more-6890