Die Sache mit dem § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) ist komplex. Wäre ja auch zu schön, wenn in diesen Zeiten der Gesetzgeber mal etwas Transparentes zustande brächte. Er ist nur daran interessiert, den Schutzwall und nicht nur den Wassergraben um alles, was seine Politik in irgendeiner Weise in Frage stellen könnte, zu verstärken. Wie man so etwas im Gesetzgebungsverfahren verschleiert wird im Folgenden erklärt.
Man macht erstmal ein Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (Gähn!). Darin versteckt man den Abs. 5 auf Seite 16 (wobei auf die Änderung des StGB noch nicht einmal auf der entsprechenden Webseite ausdrücklich, sondern nur als „Formulierungshilfe“ hingewiesen wird). Die Ergänzung des StGB soll dann vorgeblich dazu dienen, den Rahmenbeschluss der EU (2008/913/JI v. 28.11.2008) zum Schutz von Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung und nationaler oder ethnischer Herkunft umzusetzen. Im 10. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses befindet sich indes eine Formulierung, wonach die EU-Staaten nicht gehindert sind, auch den Schutz vor „politischer Überzeugung“ zu verstärken. Und das ist das Schlupfloch! Denn damit kann man nun – durch die EU angeblich abgesegnet – die politische Überzeugung der Menschen und damit die Meinungsfreiheit massiv angreifen. Und das geht so: Nach § 130 Abs. 5 StGB sollen zukünftig Menschen bestraft werden, die eine Handlung gegen §§ 6-12 Völkerstrafgesetzbuch, also Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise
• billigen (eindeutig),
• leugnen (reicht in Frage stellen?) oder
• gröblich (was ist das?) verharmlosen (was ist das?),
die geeignet ist (was muss man dafür tun?),
• zu Hass oder Gewalt aufzustacheln (wie genau macht man das?) und
• den öffentlichen Frieden zu stören (und wie genau macht man das?).
Der Zeitpunkt für diese „Ergänzung“ ist wahrlich trefflich gewählt. Könnte es sein, dass Hintergrund dieser Gesetzesentwicklung der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine (und wem sonst noch?) ist? Denn die EU-Verpflichtung besteht seit 2008 und wird erst 2022, in „Kriegszeiten“, umgesetzt? Honi soit qui mal y pense, sage ich da nur!
Und da sind jede Menge Gummibegriffe drin: „gröblich“, „verharmlosen“, „aufzustacheln“, „öffentlicher Friede“. Und dann kommt noch die Verknüpfung dazu: „…in einer Weise (was ist die „Weise“?), die geeignet (wann ist das der Fall?) ist…“. Welcher Mensch soll das noch verstehen, ohne die Auslegung durch die Rechtsprechung dazu zu kennen – die es aber noch gar nicht gibt?
Bei einem Diebstahl ist der Gesetzestext klar: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.“ Da kann man ein wenig diskutieren über „wegnehmen“ oder „zueignen“; aber ansonsten ist der Straftatbestand auch ohne Kenntnis der – hierzu vorhandenen – Rechtsprechung doch ziemlich klar.
Diese verborgene Gesetzgebungstaktik und die Unklarheiten im neuen § 130 Abs. 5 StGB ist aber noch nicht einmal das Problematischste. Denn von vielen unbemerkt verweist § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a des G10-Gesetzes auf eben diesen § 130 StGB und damit auch auf dessen Abs. 5. Schon mal gehört: G10-Gesetz? Da steht drin, dass alle Geheimdienste Deutschlands berechtigt sind, Telekommunikation und Briefverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen, wenn der Verdacht besteht, dass jemand Straftaten nach § 130 StGB plant, begeht oder sogar begangen hat. Huch – „hat“!
Da fällt dem geschulten Juristen auf, dass man hier vielleicht mit der Rückwirkung von Gesetzen in Konflikt gerät? Aber das ist unseren Gesetzesschmieden ja erst mal egal. Danach kann also nun alles, Telefon, WhatsApp, Insta, E-Mail, Briefe und sämtliche Likes und Aussagen , die man so macht, z.B. auf Versammlungen oder Demos, dazu führen, dass man in den Verdacht der Volksverhetzung oder auch nur deren Planung gerät, anschließende Hausdurchsuchung garantiert. Denn den Sachverhalt beurteilt erst mal – wie könnte es anders sein – eine „kompetente“ Fachkraft, nämlich die Polizeidienstkraft vor Ort oder der nette „Herr“ bzw. der Algorithmus vom „Lauschkommando“.
Die entscheiden nun, ob man z.B. Völkermord oder Kriegsverbrechen öffentlich z.B. „gröblich“„verharmlost“ hat. Die „Kontrolettis“ haben dann sicherlich die Auslegungsanweisungen und Dienstverordnungen, die der weisungsabhängigen Staatsanwaltschaft für den § 130 Abs. 5 StGB vom Justizminister diktiert wurden, einwandfrei verstanden und wissen auch, was ein Völkermord ist und ein Kriegsverbrechen, weil sie die Haager Landkriegsordnung gelesen und auch die Verschärfung des Begriffes „Kriegsverbrechen“ nach den Nürnberger Prozessen verstanden haben – und natürlich die Rechtsprechung zum neuen § 130 Abs. 5 StGB schon kennen, bevor die Richter das tun.
Wir haben es also mit dem nächsten Akt unter dem Titel „Angst“ zu tun, das sich trefflich an die „Angst vor Corona“, „Angst vor Energiekrise“, „Angst vor K….“ (Uuups! Das schreibe ich lieber nicht, sonst lande ich noch im Knast!) anschließt. Wenn man aber Angst hat, über bestimmte Dinge zu reden, dann wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Doch davor müssen wir doch gar keine Angst haben! Die Meinungsfreiheit wurde doch schon immer besonders geschützt. Denn Zensur ist grundgesetzlich verboten, Art. 5 Abs. 1 GG. Und der 14. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ermahnt unsere Regierenden auch streng, dass sie die im Grundgesetz und u.a. auch nach der „Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ in Art. 10 geschützte Meinungsfreiheitzu achten haben. Damit können wir sicher sein, dass die Regierenden ganz bestimmt den Polizeibediensteten vor jeder Versammlung die neuesten Gerichtsentscheidungen zu § 130 Abs. 5 StGB und detaillierte Auslegungskriterien für unsere Äußerungen auf Marktplätzen und Demonstrationen einschließlich der notwendigen Ermessensparameter an die Hand geben , sodass unsere Meinungsfreiheit von dieser Änderung des Strafgesetzbuches in keiner Weise (noch weiter)eingeschränkt wird. Als letzte Bastion gegen die Willkür der Regierenden haben wir dann ja auch immer noch das Bundesverfassungsgericht, das uns insbesondere durch seinen 1. Senat vor ihren Übergriffen in unsere Grundrechte ganz bestimmt in Schutz nimmt! Bevor dieses Land vollständig zu einem Gesinnungsstaat verkommt!
Aber eines noch zum Schluss: Dieser Paragraf könnte sich zu einem trojanischen Pferd für Regierungsmitglieder und Mitglieder des Bundestages sowie der Landesparlamente, der Verwaltungen, sowie für viele Richter, Staatsanwälte, Polizeibedienstete, Führungsoffiziere des Militärs, Schulleiter und Lehrer, Verwaltungspersonal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Arbeitgeber insgesamt entwickeln, die andere zur „Spritze“ getrieben haben. Denn der aufgeklärte Teil der Bevölkerung wusste von Anfang an, dass die COVID-19-Inokulationen nicht dazu dienen, andere zu schützen und häufig schwerste Nebenwirkungen bis hin zum Tod des Empfängers verursachen, was auch offiziell schon seit September 2020 bekannt ist; deswegen wurde dieser Teil der Bevölkerung ja auch diskriminiert und drangsaliert. Da die Spritzen unter Täuschung darüber und/oder sogar zwangsweise in die Menschen hineingetrieben wurden, muss man nun prüfen, ob das nicht einen Verstoß gegen den Nürnberger Kodex und damit gegen völkerstrafrechtlich relevante Vorschriften in Form eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit darstellt. Und wenn diese Täter nun weiter davon sprechen, dass die Impfung schützt und dass es eigentlich gar keine Nebenwirkungen gibt, dann liegt darin entweder eine Billigung oder andersherum betrachtet eine Leugnung und Verharmlosung der im Einzelfall möglicherweise tödlichen Folgen einer Spritze mit diesen Wirkstoffen, was den völkerrechtlichen Straftatbestand erfüllt! Und dann könnte man zusätzlich an die Strafbarkeit derer nach § 130 Abs. 5 StGB wegen Volksverhetzung denken, die uns und insbesondere den „Geimpften“ das alles eingebrockt haben und vor allem immer noch beharrlich dabei bleiben. Warten wir also ab, ob der gewiefte Gesetzgeber diese selbst gestellte Falle noch rechtzeitig vor Inkraftsetzung der Änderung des § 130 Abs. 5 StGB erkennt!