FRANZÖSISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES FRANZÖSISCHEN VOLKES
BERUFUNGSGERICHT VON RENNES
Nr. 22/217 Nr. RG 22/00399 – Portalis-Nr. DBVL-V-B7G-S5JW
RECHTSPRECHUNG DES ERSTEN PRÄSIDENTEN
O R D O N N A N C E
[…]
In Entscheidung über die Berufung, die am 05. Juli 2022 um 18.55 Uhr […] für :
Herr [N] [J] geboren am [Geburtsdatum 1] 1993 in [Ort 2], algerischer Staatsangehöriger.
[…]
eines am 04. Juli 2022 um 19:15 Uhr ergangenen Beschlusses des Richters für Freiheit und Haft des Tribunal judiciaire de RENNES, der die Verlängerung des Aufenthalts von Herrn [N] [J] in den nicht der Gefängnisverwaltung unterstehenden Räumlichkeiten für eine Höchstdauer von dreißig Tagen ab dem 04. Juli 2022 um 09:26 Uhr anordnete;
[…]
Herr [N] [J] war Gegenstand eines Erlasses des Präfekten vom 20. Juli 2020 und des Finistere vom 9. September 2021, in dem eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets ausgesprochen wurde.
Er wurde vom Strafgericht BREST am 29. Oktober 2021 zu 8 Monaten Haft und einem fünfjährigen Verbot der Einreise in das französische Hoheitsgebiet verurteilt.
[…]
ZUR SACHE,
[…]
Im vorliegenden Fall begründete die Präfektur ihren Antrag auf eine zweite Haftverlängerung damit, dass der Festgehaltene eine besonders schwere Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstelle.
Aus den Akten geht hervor, dass Herr [N] [J] wegen Diebstahls und Gewalt gegen Ehepartner und Minderjährige verurteilt wurde, sich freiwillig weigerte, das Land zu verlassen und bei einer Anhörung erklärte: “Die Zeit, in der Frankreich Algerien fickt, ist vorbei, jetzt fickt Algerien Frankreich; die Intelligenz Algeriens besteht darin, nach Frankreich zu kommen und es zu kolonisieren, zu heiraten und sich zu vermehren, um das Land zum Islam zu bekehren, Frankreich kann mich abweisen, ich werde mit 18 Personen zurückkehren”.
Dieser Grund der besonders schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung (der in der Berufung nicht diskutiert wird) wurde im Übrigen vom ersten Richter zu Recht festgehalten, da er unter die Kriterien für die zweite Verlängerung fällt.
Die Entscheidung wird bestätigt und der Antrag auf der Grundlage von Artikel 37 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
AUS DIESEN GRÜNDEN
in öffentlicher Sitzung,
ERKLÄREN wir die Berufung für zulässig ;
Bestätigen den Beschluss des Richters für Freiheit und Haft des Gerichtshofs Rennes vom 4. Juli 2022;
WIEDERHOLEN den Antrag auf der Grundlage von Artikel 37 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe;
ÜBERLASSEN die Kosten der Staatskasse.
Ausgefertigt in Rennes am 07. Juli 2022 um 16 Uhr
Cour d’appel de Rennes, 7 juillet 2022, n°22/00399 / https://www.fdesouche.com/2022/07/29/condamne-pour-vol-et-violence-sur-conjoint-et-mineur-il-refuse-de-quitter-le-territoire-francais-et-declare-lintelligence-de-lalgerie-est-de-venir-en-france-et-de-la-coloniser-se-marier-et-s/