Deutschland: Keine Meldepflicht mehr für Ausländer zum Erhalt des Bürgergeldes

Bild: Bundessozialgericht

Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundessozialgerichtes Kassel, müssen Ausländer nun nicht mehr durchgehend gemeldet sein, um Bürgergeld zu kassieren.

Künftige Voraussetzung dafür ist lediglich ein „gewöhnlicher“ Aufenthalt von 5 Jahren im Bundesgebiet.

Arbeitssuchende Ausländer sind ausgenommen

Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland haben Ausländer nun Anspruch auf Bürgergeld.

Hierfür sei es nicht erforderlich, dass Diese durchgehend gemeldet seien, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 21. September bekanntgegebenen Urteil vom 20. September, entschied. (Az. B 4 AS 8/22 R)

EU-Bürger können Anspruch auf Bürgergeld nach einer sozialbeitragspflichtigen Beschäftigung haben. Bei anderen Ausländern hängt dies vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab. Generell ausgenommen sind irrwitziger Weise dabei Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, um eine Arbeit zu suchen.

Unabhängig davon sieht das Gesetz für alle Ausländer einen Anspruch auf Bürgergeld vor, wenn sie fünf Jahre lang rechtmäßig ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hatten. Die Frist beginnt bei der ersten Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.

Polen klagte auf Bürgergeld-Leistungen

Ein Kläger aus Polen meldete sich erstmals im April 2009 behördlich in Deutschland an. Danach war er nicht mehr durchgehend gemeldet und zuletzt obdachlos. Nur gelegentlich hatte er gearbeitet.

Im Januar 2018 beantragte er daraufhin damals noch „Hartz IV“. Das Jobcenter Hagen lehnte dies jedoch ab. Der Mann halte sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland auf, hieß es in der Begründung. Auch der langjährige Aufenthalt in Deutschland führe daher nicht zu einem Anspruch, weil er nicht durchgehend gemeldet gewesen war.

Hierzu betonte nun das BSG, das Gesetz setze lediglich „einen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus“.

Unwesentliche Unterbrechungen des Aufenthalts wie zum Beispiel ein kurzer Heimatbesuch seien dabei „unschädlich“. Angerechnet würden Zeiten nach der ersten behördlichen Meldung. Die Voraussetzung einer durchgehenden behördlichen Meldung lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen.

Hierzu habe das Sozialgericht Dortmund festgestellt, dass der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 2009 durchgehend in Deutschland hatte.

Daher habe ihm das Jobcenter die Hartz-IV-Leistungen somit zu Unrecht verweigert.

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