
Cis-Frau, weiß gelesen. Blond, blauäugig. Schmale Taille, große Oberweite. Das Schönheitsideal, dem Sydney Sweeney entspricht, stammt eindeutig aus dem letzten Jahrhundert. Ebenso anachronistisch mutet der Slogan an, den das US-Modelabel American Eagle der gerne körperbetont auftretenden Schauspielerin im Juli 2025 in den Mund gelegt hatte, um für seine Bekleidungsprodukte zu werben: „Sydney Sweeney has great Jeans“, mit intendiertem Wortspiel („Jeans“ = gleichlautend „Genes“). 1997, als Sweeney geboren wurde, hätte man den Spruch noch maximal als plump-pubertären Sexismus gedeutet, unterhalb der Würde jeden Kritikers. Wir leben aber im Jahr 2025, und so fuhr der übliche „progressive“ Empörungstross mit den schwersten Geschützen vor. Das linksliberale Magazin Salon (laut Wikipedia „Pionier des gehobenen Online-Journalismus“) zog sogleich Verbindungen zur historischen Eugenikbewegung, die einst die Zwangssterilisierung Nichtweißer gefordert habe, ebensolches war auf ABC zu hören: die Eugenikbewegung zwischen 1900–1940 habe das Konzept „guter Gene“ als Argument für „White Supremacy“ genutzt, MSNBC und Washington Post zeigten sich zumindest bestürzt, wie in Mode und Popkultur „Whiteness“ und alles mögliche „Regressive“ gerade mit scheinbar schier urgewaltiger Macht zurückkämen […]
Aus Perspektive der Schöpfer des Grundgesetzes ist, nach den Erfahrungen der Nazibarbarei, die Menschenwürde über gesellschaftliche oder individuelle Forderungen an den Einzelnen erhaben, muss nicht durch Leistung erworben oder gnädig verliehen werden, sondern ergibt sich, bedingungslos, aus der Tatsache des Menschseins – weshalb das deutsche Recht grundsätzlich sogar den noch nicht geborenen Menschen schützt (§ 218 StGB). Wer sich nun über die „rechte Kampagne“ gegen die gescheiterte Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, Frauke Brosius-Gersdorf, im Sommer 2025 beschwerte, scheint nicht begriffen zu haben, dass diese Juristin für das Überwundengeglaubte einsteht, eine Staffelung des Rechts auf Leben, was, im Gegensatz zur Jeanswerbung, in den Konsequenzen tatsächlich an die alte Eugenikbewegung erinnert. Brosius-Gersdorf war als stellvertretende Koordinatorin der von der Regierung eingesetzten Expertenkommission zur reproduktiven Selbstbestimmung maßgeblich am Zustandekommen eines liberalisierenden Gesetzesentwurfs beteiligt, womit Abtreibungen bis zur Geburt auch ohne medizinische Indikation zwar nicht vollständig legalisiert, jedoch erheblich erleichtert würden (15). Sie verneint die Menschenwürde von Ungeborenen und behauptet, deren Lebensrecht habe gegenüber Geborenen ein geringeres „Gewicht“ aufgrund ihrer „existenziellen Abhängigkeit“ vom Körper der Schwangeren. Das heißt, zynischerweise: je mehr ein Mensch auf den anderen angewiesen ist, desto weniger müsse sein Leben von diesem geachtet werden. Mit gutem Grund könnte man das Verhältnis Ungeborener zu „anderen Grundrechtsträgern“ auch als bloße Variante einer generellen Abhängigkeit der Menschen voneinander ansehen, die auch für Geborene „existenziell“ ist. So ist der Homo Sapiens bekannt dafür, dass seine Neugeborenen (im Gegensatz zu den meisten Tieren) völlig hilflos sind, und in der modernen, komplex organisierten Gesellschaft ist auch später autarkes Überleben nahezu unmöglich. Wenn Brosius-Gersdorf mit „guten Gründen“ dafür, dass die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) erst ab Geburt gelten solle, derart heroisch-sozialdarwinistisch anmutendes Lob vermeintlicher Unabhängigkeit meint (16), gibt es wohl keine. In einer Festschrift zum 70. Geburtstag von Horst Dreier (2024) nennt sie es einen „biologistisch-naturalistischen Fehlschluss“, dass „die Menschenwürde überall gelte, wo menschliches Leben existiert“; lieber wäre ihr also anscheinend eine technizistisch-kulturalistische Definition der Menschenwürde. Selbst in der Spätphase der Schwangerschaft solle dem Ungeborenen kein voller, lediglich ein „starker“ Schutz zugestanden werden. Highlight: „Bei einer schweren und nicht heilbaren Krankheit des Fetus […] könnte unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts des Kindes auf selbstbestimmtes Sterben […] ein Schwangerschaftsabbruch auch bei extrauteriner Lebensfähigkeit des Fetus zulässig sein“ (17). Die Tötung eines nach Geburt lebensfähigen Kindes im Mutterleib komme also dessen „Selbstbestimmung“ zugute, sofern es schwerkrank ist – einen Schwerkranken nach seinem Selbsttötungswunsch zu fragen erübrige sich wohl, als sei der ja ohnehin klar. Das ist Überlegenheitsrhetorik gesunder Geborener gegenüber kranken Ungeborenen; so oft löst deren Schwäche und Hilfsbedürftigkeit nicht etwa Solidarität aus, sondern Vernichtungswünsche. Brosius-Gersdorf behauptet zwar, bei einer Abtreibung würde „in der Regel“ der Ungeborene nicht als „lebensunwert“ angesehen und somit zum Objekt herabgewürdigt, für die Schwangere sei halt einfach „eine Mutterschaft zu dem Zeitpunkt nicht vorstellbar“ (18). Aber aus welchen Gründen? Warum werden in Deutschland z.B. rund 90 Prozent aller Kinder mit Down-Syndrom abgetrieben (19)? Hat dies nichts mit einer Abstufung von wertvollem und weniger wertvollem Leben zu tun? Ist der Gesundheitswahn der völkischen Jugendbewegung und NS-Zeit überwunden?