
Was an Brandenburgs Schulen als Alltagsgegenstand beginnt, endet im Gesetzestext als Propagandamittel. AfD-Kugelschreiber, Aufkleber und T-Shirts mit Parteilogo gelten dort künftig nicht mehr bloß als Werbeartikel.
Diese harmlosen Alltagsgegenstände können unter das Verbot von Kennzeichen und Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen fallen. Das Bildungsministerium hält diese Anwendung des Extremismusparagrafen im Brandenburgischen Schulgesetz auf den AfD-Landesverband für rechtmäßig. Das berichtet Apollo-News.
Wenn der Kugelschreiber zum Verfassungsproblem wird
Zu Beginn des neuen Schuljahres berichteten mehrere AfD-Politiker, dass Schulen das Zeigen und Verteilen von Gegenständen mit AfD-Logo untersagten. Entsprechende Fälle gab es unter anderem in Königs Wusterhausen, Jüterbog, Kloster Lehnin, Ketzin und Wittenberge. Das Ministerium bestätigte, die Schulen hätten damit richtig gehandelt.
Grundlage ist Paragraf 64a des Brandenburgischen Schulgesetzes mit der Überschrift Verbot verfassungsfeindlicher Handlungen. Verboten ist, in der Schule, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule Kennzeichen und Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen mit sich zu führen, zu zeigen, weiterzugeben oder zu verteilen. Entscheidend ist der Folgesatz: Bei Organisationen, die in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt werden, wird die Verfassungsfeindlichkeit vermutet. Eine Ausnahme gilt nur für Aktivitäten, die zum Unterricht gehören.
Die Vermutung ersetzt die Einzelfallprüfung
Genau diese Regelung wendet das Ministerium nun auf die AfD Brandenburg an. Der Landesverband wird im Brandenburger Verfassungsschutzbericht 2025 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung geführt. Damit seien die Voraussetzungen des Paragrafen erfüllt. Die Schulen erhielten am 18. August den aktuellen Bericht und entsprechende Informationen.
Ein AfD-Kugelschreiber ist damit an der Schule nicht länger ein gewöhnliches Werbemittel. Er kann gesetzlich als Propagandamittel einer als verfassungsfeindlich vermuteten Organisation gelten. Dasselbe gilt für Aufkleber, Buttons und T-Shirts mit dem Logo.
Politische Werbung war an Schulen schon immer verboten, jetzt reicht das Logo
Das ist von dem ohnehin geltenden Verbot politischer Werbung zu unterscheiden. Paragraf 47 des Schulgesetzes bestimmt bereits, dass politische Werbung in schulischen Veranstaltungen oder auf dem Schulgelände während des Schulbetriebs unzulässig ist. Eine allgemeine Weisung, wie Schulen mit politischen Botschaften von Schülern umgehen sollen, gibt es nach Angaben des Ministeriums nicht. Lehrer sollen Schüler begleiten, politische Themen kritisch zu analysieren und sich eine eigene Meinung zu bilden. Zugleich sollen sie Haltung zeigen gegenüber antidemokratischen, diskriminierenden und verfassungsfeindlichen Einstellungen, Äußerungen und Symbolen.
Aus Vorfällen an einer Schule wurde ein Paragraph für alle
Der Extremismusparagraf kam Anfang 2024 ins Schulgesetz. Vorausgegangen waren Berichte zweier Lehrer über rechtsextreme, sexistische und homophobe Vorfälle an einer Schule in Burg im Spreewald. Neben dem Verbot von Kennzeichen und Propagandamitteln enthält die Vorschrift Meldepflichten. Antisemitische und rassistische Handlungen sowie Handlungen, die den Nationalsozialismus oder andere auf Gewaltherrschaft gerichtete Lehren verherrlichen oder rechtfertigen, müssen dem zuständigen staatlichen Schulamt gemeldet werden. Dasselbe gilt für Verstöße gegen das Verbot von Kennzeichen und Propagandamitteln.
Die Klage liegt, das Urteil fehlt
Die AfD geht seit 2024 juristisch gegen die Vorschrift vor. Die damalige Landtagsfraktion beantragte beim Brandenburgischen Verfassungsgericht eine Normenkontrolle gegen Teile der Schulgesetznovelle, ausdrücklich auch gegen Paragraf 64a. Über das Verfahren ist bislang nicht entschieden worden.
Solange die Vermutung gilt, entscheidet nicht der Inhalt eines Aufklebers, sondern der Stempel im Verfassungsschutzbericht darüber, ob ein Gegenstand an der Schule noch Alltagsobjekt oder schon demokratiegefährdendes Propagandamittel ist.