
Morgen, Donnerstag, findet in München eine Gerichtsverhandlung statt, deren Ausgang viel über den Zustand des Rechtsstaats und der Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland aussagen wird. Konkret geht es um den Berufungsprozess des AfD-EU-Abgeordneten Petr Bystron. Dieser war vergangenen Oktober vom Amtsgericht München wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 125 Euro, also insgesamt 11.250 Euro, verurteilt worden.
Bystrons „Vergehen“: Er hatte am 12. Juli 2022 anlässlich der Abberufung des umstrittenen ukrainischen Botschafters in Deutschland, Andrij Melnik, in sozialen Medien unter der Überschrift „Deutsche Politiker winken zum Abschied!“ eine Collage gepostet, auf der sechs Personen des öffentlichen Lebens – darunter die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel – mit erhobene, Arm und ausgestreckter Hand abgebildet waren.
Aufschlussreich ist der weitere Zeitablauf. Mit einer Verspätung von zehn Tagen skandalisierte am 22. Juli 2022 die „Bild“-Zeitung die Melnyk-Meme, und dann geschah über ein Jahr lang nichts. Erst am 7. September 2023 und damit nur wenige Wochen nach der Wahl Bystrons auf Platz 2 der EU-Liste der AfD nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. „Anklage ein Jahr nach Veröffentlichung, mitten im Wahlkampf – das ist politische Justiz auf Bestellung“, sagte Bystron damals.
Bystron selbst wurde in der Vergangenheit von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, bei einer Rede den sogenannten „Hitlergruß“ gezeigt zu haben. Interessanterweise verteidigte sich der AfD-Politiker gegen die Anwürfe der Staatsanwalt erfolgreich mit genau jenem Merkel-Foto, das auch auf der Melnyk-Meme abgebildet ist. Er argumentierte, man könnte jedem einen Hitlergruß unterstellen, auch wenn es offensichtlich keiner ist.
Für den Prozess gegen AfD-Europaabgeordneten ergibt sich also folgende Schlussfolgerung. Wenn Merkel winkt, ist es kein „Hitlergruß“, wenn aber Bystron ein Foto von Merkel teilt, die winkt, dann schon. Damit wird der Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen und Willkür Tür und Tor geöffnet, was auch namhafte Juristen so sehen. Der Strafrechtsprofessor Diethelm Klesczewski von der Universität Leipzig betonte: „Über die Geschmacklosigkeit des Plakats habe ich hier nicht zu urteilen. Sie ist für sich genommen nicht strafbar.“ Folglich scheide eine Strafbarkeit gemäß Paragraf 86a StGB. Auch der Strafrechtler Hans-Ullrich Paeffgen von der Uni Bonn findet deutliche Worte: „Ein politisch-strafrechtlicher Konnex ist mehr als herbeigequält“, und der Vorwurf des Hitlergrußes sei „an den Haaren herbeigezogen“.
Und Vereinigung Europäischer Journalisten warnt: „Der Fall reicht weit über die Person Bystron hinaus. Er könnte zum Präzedenzfall werden für alle, die sich öffentlich äußern.“