EuGH: Kein Gefängnis mehr für Asylbewerber in Deutschland

Deutschland muss seine Regelungen zur Abschiebehaft für abgelehnte Asylbewerber voraussichtlich nachbessern. Dass ausreisepflichtige Asylbewerber notfalls bis zu drei Jahre auch in einem normalen Gefängnis untergebracht werden können, sei zu lange und zudem unzureichend begründet, erklärte ein richterlicher Rechtsgutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Für sein Urteil ist der EuGH daran nicht gebunden, er folgt diesen sogenannten Schlussanträgen aber in den allermeisten Fällen. Abgelehnte und ausreisepflichtige Asylbewerber können gegebenenfalls zwar in Haft genommen werden, damit sie nicht untertauchen. Nach EU-Recht dürfen sie dann aber nicht zusammen mit normalen Strafgefangenen untergebracht werden.

Dies soll verhindern, dass sie wie Kriminelle behandelt und den entsprechenden Haftbedingungen ausgesetzt werden. In einer dringenden Notlage sind allerdings Ausnahmen möglich. Das deutsche Ausländergesetz erlaubt solche Ausnahmen für bis zu drei Jahre. Die Abschiebehäftlinge müssen dann aber in dem Gefängnis von den regulären Strafgefangenen getrennt werden.

Im konkreten Fall wehrt sich ein Pakistaner gegen seine Abschiebehaft. Er ist in der Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen, untergebracht. Dies sei unzulässig. Der sogenannte Generalanwalt beim EuGH, Jean Richard de la Tour, äußerte nun Zweifel an der Dauer der deutschen Ausnahme. Eine Notlage setze eine Dringlichkeit und damit ein rasches Einschreiten voraus. Dies sei bei einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr erfüllt.

Zudem müsse Deutschland im Ausländergesetz genauer eingrenzen, unter welchen Voraussetzungen die Unterbringung ausreisepflichtiger Asylbewerber in einem Gefängnis zulässig ist. In Langenhagen war der Pakistaner gemeinsam mit anderen abgelehnten Asylbewerbern in einem Gebäude untergebracht, in dem keine Strafgefangenen verwahrt waren. Nach Überzeugung des Generalanwalts handelt es sich trotzdem nicht um eine “spezielle Hafteinrichtung” – denn die Asylbewerber würden dort vom Strafvollzugspersonal bewacht und unterlägen den rechtlichen Vorschriften des Gefängnisses.